1. Aufbau und Pflege von Kontakten zu Personen und Vereinigungen, die am Sikawild im weitesten Sinne interessiert sind (z.B. Wissenschaftler, Jäger, Naturfreunde und Grundeigentümer),
2. Sammeln von Informationen und Veröffentlichung in einer Monografie als Loseblatt-Sammlung,
3. eine enge Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis.
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen oder Vereinigungen erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende. Einzelpersonen, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Austritt zum Jahresende, er muss schriftlich bis zum 30. September dem Vorsitzenden und dem Kassenwart mitgeteilt werden,
2. durch Ausschluss, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber der IGS nicht nachkommt, der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes,
3. durch Tod.
Gliederung
Organe der IGS:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden alle zwei Jahre statt. Dazu lädt der Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten ein. Anträge zur Tagesordnung oder Stellungnahmen sind dem Vorsitzenden spätestens drei Monate vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands und der Kommissionen entgegen.
Sie beschließt:
1. die Höhe des Jahresbeitrags,
2. den nächsten Tagungsort,
3. Schwerpunktprogramme, abgestimmt auf die Interessen von Wissenschaft und Praxis.
Sie genehmigt:
1. die Zweijahresrechnung,
2. den Haushaltsplan für die nächsten zwei Jahre.
Sie wählt für die Dauer von vier Jahren:
1. den Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
2. den Kassenführer und seinen Stellvertreter,
3. den Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter,
4. den Leiter der Redaktion,
5. die wissenschaftlichen Beiräte der Länder.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, benennt das verbleibende Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzperson.
Nominierungen sollen möglichst die Mehrsprachigkeit der IGS (deutsch, englisch, französisch) wie auch die Wohnorte (Vorortsprinzip) berücksichtigen.
Vorstandsmitglieder scheiden nach Erreichung des 70. Lebensjahres am Ende der Wahlperiode aus dem Vorstand aus.
Wahlen und Abstimmungen
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder können sich im Verhinderungsfall durch schriftlich beauftragte Mitglieder vertreten lassen.
Wahlen und Abstimmungen können offen (Zuruf, Handzeichen) oder müssen, wenn ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten das verlangt, geheim (Stimmzettel) erfolgen.
Eine Person ist gewählt, wenn sie die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Gleiches gilt sinngemäß für Beschlussfassungen.
Kommt eine Mehrheit nicht zustande, votiert der Vorsitzende mit einer Stimme, alle anderen mit einer zehntel Stimme. Kommt auch dann keine Mehrheit zustande, ist der Antrag abgelehnt.
Aufgabenverteilung
1. Der Vorsitzende vertritt die IGS nach außen und führt den Vorsitz bei allen Versammlungen. Im Verhinderungsfall wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
2. Der Vorstand organisiert die Mitgliederversammlungen, realisiert deren Beschlüsse und erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Eilbeschlüsse können zwischen den Mitgliederversammlungen vom Vorsitzenden, nach Abstimmung mit seinem Vertreter, gefasst werden. Sie sind in der darauf folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
3. Der Kassenführer führt die Kasse, betreut das Mitgliederverzeichnis und überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge.
4. Der Kassenprüfer oder die Kassenprüfer prüfen vor einer Mitgliederversammlung die Kasse, leiten den Prüfungsbericht an den Vorsitzenden, berichten der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstands.
5. Dem Leiter der Redaktion obliegt die Betreuung der Monografie und der Webseite im Internet. Er hat im Vorstand beratende Stimme.
6. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen mit temporärem Mandat einsetzen. Sie haben im Vorstand beratende Stimmen.
Beiträge und Kasse
Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ist ausgeschlossen. Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Deckung der nach § 2 entstehenden Kosten verwandt werden.
Die Organe der IGS arbeiten ehrenamtlich. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung einen Zuschuss für bestimmte Projekte bewilligen.
Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr bis zum 31. Januar – von deutschen Mitgliedern per Bankauszug – zu entrichten.
Der Vorsitzende kann aktive Mitglieder, die finanziell schwach gestellt sind oder aus anderen Gründen (z. B. Konvertibilität der Währung) von der Beitragspflicht entbinden. Führt die
Konvertibilität der Währung zu erheblichen Mehrkosten, kann der Beitrag auch in bar bei der nächsten Mitgliederversammlung geleistet werden.
Gelangt ein Mitglied mit mehr als 3 Jahresbeiträgen in Rückstand, ist der Beitrag anzumahnen. Bei der 3. Mahnung ist auf den Ausschluss hinzuweisen und als letzte Zahlungsmöglichkeit die folgende
Mitgliederversammlung anzugeben. Erfolgt auch dann keine Zahlung, ist der Ausschluss dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ausscheidende, ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche gegenüber der IGS.
Im Falle der Auflösung der IGS ist etwaig vorhandenes Vermögen einer Institution zu übereigenen, die sich mit der Erhaltung des Sikawildes befasst.
Haftung
Haftungsansprüche jeglicher Art gegenüber der IGS sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Regressansprüche, die sich aus der Teilnahme an Veranstaltungen der IGS ergeben.
Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung muss Tagesordnungspunkt einer Mitgliederversammlung sein. Sie ist drei Monate vor dieser Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden zu beantragen und ist beschlossen, wenn sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.
Auflösung der IGS
Die Auflösung der IGS kann nur erfolgen, wenn sie Tagesordnungspunkt einer Mitgliederversammlung ist und drei Monate vor dieser schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wurde. Die Auflösung ist beschlossen, wenn zweidrittel aller, auch der nicht anwesenden Mitglieder zustimmen.
Schlussbestimmung
Die IGS wurde im deutsch-schweizerischen Sprachraum gegründet. Sollten sich durch die Übersetzung der Satzung in eine andere Sprache unterschiedliche Interpretationen ergeben, ist die deutsche Fassung maßgebend.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.05.2009 in Pilzen (CZ) beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 18.05.2007 in Weserbergland (D).